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Dienstag, 25. 10. 2011 | Recht & Praxis

VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen Änderung des Braunkohlenplans Inden II erfolglos

Braunkohleplan Inden II (Foto/Quelle: Magda Fischer - Fotolia.com)Mit heute verkündetem Urteil hat der Verfassungsgerichtshof NRW die Verfassungsbeschwerde der Stadt Düren gegen die Änderung der Rekultivierungsvorgaben im Braunkohlenplan Inden II zurückgewiesen.

Foto: © Magda Fischer - Fotolia.com


Der geänderte Braunkohlenplan legt für die Zeit nach Beendigung des Abbaubetriebs anstelle der ursprünglich vorgesehenen Wiederverfüllung des Restlochs die Anlage eines rund 1.100 ha großen Restsees fest. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Änderung eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung erblickt. Dem ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu u.a. aus:

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob der angegriffene (geänderte) Braunkohlenplan mit dem als Ziel der Raumordnung festgelegten Restsee in das Recht der Beschwerdeführerin auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung – LV NRW – rechtserheblich eingreife. Die Beschwerdeführerin verfüge gegenwärtig nicht über hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen für die vom See in Anspruch genommene, mit rund 68 ha auf ihrem Gebiet liegende Fläche. Ebensowenig würden wesentliche Teile ihres Stadtgebiets einer durchsetzbaren örtlichen Planung entzogen. Jedenfalls halte eine etwaige Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit einer Überprüfung am Maßstab des Art. 78 LV stand. Mängel des formalen Planaufbaus oder der Begründung, die das Selbstverwaltungsrecht verletzen könnten, seien nicht erkennbar. Die Ausweisung eines Restsees stehe im Einklang mit den im Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm vorgegebenen Zielen der Braunkohlenplanung und überschreite damit nicht den allgemeinen Ermächtigungsrahmen.

VerfGH NRW, Urteil vom 25.10.2011 - VerfGH 10/10

Quelle: VerfGH NRW (Pressemitteilung vom 25.10.2011)

 

 

 

 

 

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